Ein Arbeitnehmer kann Nutzungsausfallentschädigung (nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB) in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen vertragswidrig entzieht. Allerding spielt dabei eine Rolle, ob die Nutzungsausfallentschädigung überhaupt gerechtfertigt ist. Das ist sie nicht, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig ist, keine Arbeitsleistung mehr erbringt und kein Arbeitsentgelt mehr bezieht. Das hat das Bundesarbeitsgericht aktuell in einem Urteil vom 14. Dezember entschieden. Lesen Sie hier weiter
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Arbeitsunfähigkeit: Keine Privatnutzung des Dienstwagens
Dienstag 28 Dezember 2010
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28 Dezember 2010 | Arbeitsunfähigkeit: Keine Privatnutzung des Dienstwagens
Ein Arbeitnehmer kann Nutzungsausfallentschädigung (nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB) in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen vertragswidrig entzieht. Allerding spielt dabei eine Rolle, ob die...

